Minderwert

Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet man hierbei die merkantile und die technische Wertminderumg, sowie auch der Schadensumfang und das Fahrzeugalter zu berücksichtigen sind.

Merkantile Wertminderung

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher bei dem Verkauf des Fahrzeugs anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug mit großer Wahrscheinlichkeit einen höheren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.

Gerichte berechnen die Wertminderung in schwierigen Fällen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Die Berechnung mit Berechnungsmethoden geht oft an der Realität vorbei, da hier zwar Alter des Kfz, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten berücksichtigt werden, jedoch nicht der Zustand des Fahrzeuges, Anzahl der Vorbesitzer, Anzahl der Vorschäden und vor allem die Marktgängigkeit.

In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. Diese Auffassung gilt heute als überholt, da diese Begrenzungen um 1960 eingeführt wurden, in denen Fahrzeuge meist nicht älter als 10 Jahre wurden und auch kaum mehr als 100.000 km hielten. Das bedeutet, bei guten Fahrzeugzuständen können auch ältere Fahrzeuge merkantile Wertminderungen erleiden (Halbgewachs in NZV 2008, 125).

Das LG Berlin hat sogar für ein elf Jahre und drei Monate altes Auto mit einer Laufleistung von 183 502 km einen merkantilen Minderwert bejaht (LG Berlin; Urteil vom 25. Juni 2009, AZ 41 S 15/09). Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung VI ZR 357/03 vom 23. November 2004 (NZV 2005, 82) zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten.

Technische Wertminderumg

Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Schadenereigniss hatte. Es bleibt also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann.

Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können allerdings durch qualifizierte Karosseriebetriebe in aller Regel technisch einwandfrei instand gesetzt werden.

Bei Rückverformung statt Austausch, besonders bei tragenden Fahrzeugteilen ("Rahmen") wie etwa auf Richtbänken, ist ein zulässiger Instandsetzungsweg. Bei starken Beschädigungen, die keine vollständige Rückverformung zulassen, sind die betroffenen Bauteile jedoch auszutauschen. Sind die beschädigten Rahmenteile aus hochfesten Stählen hergestellt, kann durch Rückverformen die Metallstruktur verändert und die Festigkeit herabgesetzt werden. Auch in diesem Fall sind die betroffenen Bauteile in der Regel auszutauschen.

Es ist jedoch auch beispielsweise möglich, dass sich das Leergewicht eines Nutzfahrzeugs durch eine fachmännische Rahmenreparatur, oder die fachgerechte Instandsetzung betroffener Karosserieteile erhöht und damit die Nutzlast sinkt. Dies würde z.B. eine technische Wertminderumg darstellen



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