Als Geschädigter haben Sie anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl
Dies Gilt auch wenn die gegnerische Versicherung oder der Unfallgegner bereits einen Sachverständigen beauftragt haben! Diese kosten sind Erstattungspflichtig.
In einem Gutachten wird unparteiisch und unabhänig eine Beweissicherung durchgeführt. Zudem werden Wiederbeschaffungswert, ggf. Restwert, sowie Nutzungsausfall, Reparaturdauer und viele andere wichtige Faktoren berücksichtigt, die in einem Kostenvoranschlag durch eine Werkstatt nicht erfasst werden. Ein Schadengutachten ist immer dann erforderlich wenn der Schaden höher als ca. 750€ ist oder ein Totalschaden vorliegt.
Im Haftplicht-Schadenfall sollten sie einen Rechtsanwalt einschalten
Sie haben gleichermaßen den Anspruch auf einen Rechtsanwalt, wie Sie auch Anspruch auf einen Sachverständigen Ihres Vertrauens haben!
Auch Werkstätten empfehlen zunehmend Ihren unfallgeschädigten Kunden, bei einem Haftpflichtschadenfall von vornherein einen Anwalt einzuschalten um sicherzustellen das die Versicherung des Schädigers auch für den vollen Umfang des Schadens aufkommt.
Wenn Ihr Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat kann dies eine Wertminderung zur Folge haben
In aller Regel wird bei einem durch die Werkstatt erstellten Kostenvoranschlag eine Wertminderung nicht erfasst. Sichern Sie daher Ihre Ansprüche durch ein unabhäniges Gutachten. Mehr darüber erfahren sie hier...
Als Geschädigter haben sie das Recht auf einen Mietwagen
Für die Dauer der Reparatur Ihres Fahrzeugs muss die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Mietwagen, der sowie in der Art und Güte, als auch der Klasse ihrem Fahrzeug entspricht, erstatten.
Wenn Sie während der Reparatur keinen Mietwagen benötigen können sie sich auch für den Nutzungsausfall entschädigen lassen.
Sie haben die freie Wahl
Auch wenn Versicherungen gerne Partnerwerkstätten empfehlen, da diese deutlich gunstiger arbeiten als freie und unabhänige Werkstätten, haben Sie allein das Recht zu entscheiden ob und in welcher Werkstatt Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten.
Reparaturkosten erstatten lassen.
Als Geschädigter haben Sie die Möglichkeit, sich die Reparaturkosten die sich aus dem Schadengutachten ergeben, von der gegnerischen Versicherung, bzw. vom Schadenverursacher erstatten zu lassen.