Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Kfz-Sachverständigenbüro P & S Pellegrini & Suhre GbR

Die Erstellung von Gutachten jeglicher Art erfolgt auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Sie im Folgenden hier einsehen können.

Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen (im Folgenden AN) für den Auftraggeber (im Folgenden AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

 Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, telefonisch, per E-Mail oder Internetauftritt des Kfz-Sachverständigenbüros Pellegrini & Suhre GbR möglich. Über diese Kanäle aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Unterlagen gehen nicht zu Lasten des AN.

Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei- und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

 Zahlung und Zahlungsverzug

Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig und ist innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung zu entrichten. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der AN nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug, durch den AG, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils inklusive Umsatzsteuer. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des AN zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AGs. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AGs unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht. Bei allen Zahlungen ist die Gutachten-/Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.

 Sachverständigenhonorar

Das Honorar des AN berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle des AN kann auf Anfrage eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Bei zu vereinbarender Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz in Höhe von 140,00 € netto zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Aufträge durch Gerichte werden entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abgerechnet. Bei Fahrzeugbewertungen richtet sich das Honorar nach einer gesonderten Tabelle. Erfolgt aus der Gutachtenerstattung gemäß dieser AGB eine weitere Tätigkeit als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch als gerichtlicher Sachverständiger, wird die Differenz zwischen dem Auslagenersatz gemäß §8 JVEG und dem Verrechnungssatz auf Stundenbasis fällig. Sämtliche aufgeführten Beträge verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 Rechnungsprüfungsberichte/ Nachbesichtigung

Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit einem Pauschalhonorar von 140,00 € / Stunde zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.

 Stornierung

Auftragsstornierungen sind schriftlich per E-Mail oder über das auf der Internetseite zur Verfügung stehende Kontaktformular mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal von 140,00 € zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, sofern die Gutachtenerstellung noch nicht begonnen wurde bzw. nur eine Fahrzeugbesichtigung durchgeführt wurde. Bei Stornierungen von Aufträgen, bei welchen bereits Teilergebnisse in Form von schriftlichen Ausarbeitungen und/oder Detailuntersuchungen vorliegen, werden diese nach den bis zu dem Stornierungszeitpunkt angefallenen Leistungen und Aufwendungen abgerechnet.

 

Gutachtenerstellung

Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Lichtbildsatz und einem Duplikat mit Lichtbildsatz. Ein weiteres Duplikat und die Bilddateien verbleiben beim AN. Weitere Gutachtenduplikate werden bei Bedarf kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.

Kostenvoranschläge

Für AG mit einem Haftpflichtschaden / Kaskoschaden, erfolgt die Erstellung des Kostenvoranschlags mittels direkter Abrechnung mit der zuständigen Versicherung.

Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AGs an Dritte erfolgt auf Risiko des AGs.

 Haftung

Der AN verpflichtet sich, den ihm erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung des AN ausgeschlossen. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und der Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Schweigepflicht des AN

Der AN unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendungen der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

 

 Urheberschutz

Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des AN gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des AN. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

 Kündigung

AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den AN zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AGs; Versuch unzulässiger Einwirkung des AGs auf den AN, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom AN noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand/Schlussbestimmung 

Gerichtsstand für das Kfz-Sachverständigenbüro Pellegrini & Suhre GbR ist Wuppertal. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Datenschutz

Es gelten die auf der Firmen Webseite aufgeführten Datenschutzbestimmungen.

 

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