Brauchen Sie Hilfe? Nutzen Sie unsere FAQ!

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt und aktualisieren diese regelmäßig. Sollte Ihre Frage dennoch unbeantwortet bleiben, stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wenn Sie in einen nicht selbstverschuldeten Haftpflichtschaden verwickelt sind, sollten Sie einen unabhängigen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen. Ein solcher Gutachter vertritt nicht die Interessen der Gegenseite oder einer Versicherung, sondern ist neutral und objektiv. Dadurch können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche und Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Wenn Sie nicht selbstverschuldete Schäden an Ihrem Auto haben, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zur Schadenbegutachtung zu beauftragen. Es ist jedoch wichtig, die Bagatellschadengrenze von 1.000,00 € zu beachten. In der Regel ist ein Gutachten unterhalb dieser Grenze nicht erforderlich und die Kosten werden von der Gegenseite möglicherweise nicht oder nur teilweise übernommen. Dies gilt jedoch nicht für Totalschäden.

Ein seriöser Gutachter wird stets die Bagatellschadengrenze im Blick behalten und bei einem Schaden unter 1.000,00 € einen Kostenvoranschlag erstellen, um die Kosten angemessen zu berücksichtigen.

Nach der Reparatur eines Schadens besteht die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, indem Sie eine Reparaturrechnung einreichen. Es ist auch möglich, bei einer Reparatur in Eigenregie eine Nutzungsausfallentschädigung zu beantragen. Hierfür benötigen Sie eine Reparaturbestätigung* von einem Sachverständigen. In vielen Fällen akzeptiert die Versicherung aussagekräftige Fotos des Schadenberichts und des Fahrzeugs mit einem Datumsnachweis (z.B. Tageszeitung auf dem Foto) als Nachweis, dass der Schaden behoben wurde.

*Die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen sollte den genauen Reparaturweg plausibel darlegen. Es ist jedoch Vorsicht geboten! Wenn der Reparaturweg von dem im ursprünglichen Gutachten vorgeschlagenen Weg abweicht, kann die Versicherung eine Rückforderung der Schadensersatzleistung verlangen!

Es gibt zwei Arten von Wertminderungen: die “merkantile Wertminderung” und die “technische Wertminderung”. Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, der beim Verkauf des Fahrzeugs entstehen würde. Wenn zwei identische Gebrauchtwagen auf dem Markt angeboten werden, wird das unfallfreie Fahrzeug mit hoher Wahrscheinlichkeit einen höheren Verkaufspreis erzielen als das reparierte Fahrzeug. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein gebrauchtes Auto kaufen. Sie haben zwei Fahrzeuge zur Auswahl, die Ausstattung, Laufleistung, Alter und andere Faktoren sind nahezu identisch. Das eine Auto hatte kürzlich jedoch einen Unfallschaden, der mit 5.000 € repariert werden musste. Beide Fahrzeuge werden zum Verkauf für 10.000 € angeboten. Für welches Auto würden Sie sich entscheiden? Die Antwort ist klar. Ab wann wäre das “Preis-Gleichgewicht” wiederhergestellt? Übrigens tritt die merkantile Wertminderung nicht nur bei Haftpflichtschäden auf. Bei Kaskoschäden übernimmt die eigene Versicherung jedoch keine Kosten für die Wertminderung. Daher wird sie in Kaskogutachten in der Regel nicht ausgewiesen.

Die technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug in den gleichen technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Schaden hatte. Es bleibt also ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Die technische Wertminderung kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Moderne Fahrzeuge können jedoch in der Regel von qualifizierten Karosseriebetrieben technisch einwandfrei instandgesetzt werden. Diese Art der Wertminderung tritt eher selten auf.

Wir senden das Gutachten normalerweise sowohl an die gegnerische Partei als auch an Ihren Rechtsanwalt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Versicherung hat dann 6 – 8 Wochen Zeit, um mit der Schadenregulierung zu beginnen. Keine Sorge, in der Regel werden Unfallschäden innerhalb von 4 Wochen bearbeitet und reguliert.

Ja! Beauftragen Sie umgehend einen Rechtsanwalt und warten Sie nicht, bis nur noch ein geringer Streitwert übrig ist. Rechtsanwälte dürfen ihre Gebühren basierend auf dem aktuellen Streitwert berechnen. Wenn die Versicherung beispielsweise 300 € kürzt, der Schaden jedoch 5000 € beträgt, hat der Rechtsanwalt den Arbeitsaufwand für den gesamten Schaden, darf jedoch sein Honorar nur auf Basis des 300€ Streitwerts berechnen. Es könnte schwierig sein, jemanden zu finden, der sich darauf einlässt.

Ein Kostenvoranschlag ist eine Schadenkalkulation, die Ihnen eine Einschätzung der Reparaturkosten bietet. Dabei werden die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt und die voraussichtlichen Gesamtkosten ermittelt. Bitte beachten Sie, dass ein Kostenvoranschlag weniger verbindlich ist als ein Gutachten und beispielsweise vor Gericht keinen Bestand hat.

Ein Gutachten hingegen beinhaltet eine detaillierte Bewertung des Wiederbeschaffungswertes durch einen Experten. Darüber hinaus werden die Reparaturwürdigkeit, eine Restwertermittlung und eine Prüfung auf mögliche Wertminderungen vorgenommen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie das Alter des Fahrzeugs, die Laufleistung, Vor- und Altschäden sowie die Ausstattung. Ein Gutachten ist daher verbindlicher als ein Kostenvoranschlag und hat auch vor Gericht eine höhere Gewichtung. Sie können sich als Anspruchsteller auf das erstellte Gutachten verlassen. Jedoch ist zu beachten, dass es sich dabei um eine Einschätzung der voraussichtlichen, schadenbedingten Aufwendungen handelt.

Ein Gutachten ist immer dann erforderlich, wenn:

  • die voraussichtlichen Reparaturkosten die Bagatellschadengrenze von 1.000,00 € überschreiten und es sich um einen offenbarungspflichtigen Schaden handelt, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertminderungen.
  • es sich um Leasingfahrzeuge handelt.
  • es sich um finanzierte Fahrzeuge handelt. Eine Wertminderung des Fahrzeugs durch einen Unfall kann dazu führen, dass der Gegenwert des Fahrzeugs bei der Bank verringert wird. Je nach Schadenhöhe und weiteren Faktoren kann die Bank den Kredit kündigen und den offenen Darlehensbetrag sofort einfordern, da das Fahrzeug nicht mehr die vereinbarten Vertragsbedingungen erfüllt.
  • es sich um Totalschäden handelt. Hier ist ein Gutachten zwingend erforderlich, um den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln. Auch bei einem Verdacht auf einen Totalschaden oder wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 50% des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist ein Gutachten notwendig.

Leider ist es uns bereits häufiger begegnet, dass der Wiederbeschaffungswert in vielen Fällen ausschließlich auf den vorgegebenen “Wert nach Schwacke-Liste” abgestützt wird. Die Schwacke-Liste ist eine Wertkalkulation, die von den Anbietern verschiedener Kalkulationsprogramme genutzt wird und im Wesentlichen den Grundwert eines Fahrzeugs widerspiegelt. Obwohl der Marktwert hierbei berücksichtigt und regelmäßig angepasst wird, hinkt er der aktuellen Marktlage oft um bis zu 30% (in einigen Fällen sogar noch mehr) hinterher. Dadurch entsteht für den Geschädigten (also Sie als Anspruchsteller) ein erheblicher Nachteil. Die Versicherer haben hier ein beträchtliches Einsparpotenzial für sich entdeckt.

Ja! Wenn es um die Abrechnung eines Unfallschadens geht, bevorzugt die Versicherung oft auch die sogenannte fiktive Abrechnung, da sie in diesem Fall die Mehrwertsteuer nicht zahlen muss und dadurch Kosten spart. Doch Vorsicht: Wenn es erneut zu einem Unfallschaden im selben Bereich kommt, wird sich dies negativ auf die Schadenregulierung auswirken. Die Versicherer verfügen über umfangreiche vernetzte Datenbanken, in denen Schäden für eine längere Zeit gespeichert werden. Bei einem neuen Unfall wird in dieser Datenbank überprüft, ob bereits ein Vorfall in derselben Region aufgezeichnet wurde. Ist dies der Fall, lehnt die Versicherung in der Regel die Regulierung ab. Kurz gesagt: Ein Schaden kann nicht zweimal abgerechnet werden.

In vielen Fällen besteht die Meinung, dass die Kosten für ein Gutachten bei Privathaftpflichtschäden nicht erstattet werden. Diese pauschale Aussage ist jedoch nicht korrekt. Bei Privathaftpflichtschäden, die über der Bagatellschadengrenze von 1.000,00 € liegen, sind Gutachten in der Regel genauso erforderlich wie bei Kraftfahrthaftpflichtschäden. Wenn Sie beispielsweise ein Leasing-Fahrzeug haben, wird der Leasinggeber bei der Rückgabe des Fahrzeugs den Wertverlust in Rechnung stellen. Je nach Glück oder Pech erfolgt die Berechnung entweder nach der MFM-Methode (Marktrelevanz und Faktoren) oder pauschal mit 250 € pro lackiertem Bauteil oder mehr.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Schaden durch ein Kind verursacht wurde. Kinder unter 7 Jahren können für Schäden nicht haftbar gemacht werden. Selbst wenn eine Privathaftpflichtversicherung besteht, muss diese nicht für den Schaden aufkommen, sofern die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, was in den meisten Fällen nicht der Fall ist. Bei Kindern zwischen 7 und 12 Jahren verhält es sich ähnlich. Hier ist es daher unbedingt im Voraus zu klären, ob die gegnerische Versicherung den Schaden übernimmt. In einigen Fällen erfolgt dies auf Kulanzbasis.

Falls der Schaden über Ihre eigene Versicherung abgewickelt werden muss, stellen wir Ihnen gerne einen Gratis-Kostenvoranschlag zur Verfügung.

Bei Leasingfahrzeugen empfehlen wir Ihnen dringend ein Gutachten. In den meisten Fällen entsteht bei Schäden, die die Bagatellschadengrenze von 1.000,00 € überschreiten, eine Wertminderung. Wenn diese nicht von einem Gutachter ermittelt wird, werden Sie oder der Leasinggeber keinen entsprechenden Ausgleichsbetrag erhalten. Dies wird Ihnen bei der Rückgabe des Fahrzeugs deutlich vor Augen geführt. Im besten Fall wird der Wert nach der MFM-Methode (Marktrelevanz und Faktoren) berechnet. Im schlimmsten Fall erfolgt eine pauschale Berechnung von 250 € pro lackiertem oder ausgetauschtem Bauteil oder sogar mehr. In solchen Fällen ist es oft schwierig, diesen Betrag von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nachträglich einzufordern.

Dies gilt auch für selbstverschuldete (Kasko) Schäden. Bereiten Sie sich darauf vor, dass hier noch eine Nachforderung auf Sie zukommen kann.

Bei finanzierten Fahrzeugen empfehlen wir Ihnen dringend ein Gutachten. In den meisten Fällen entsteht bei Schäden, die die Bagatellschadengrenze von 1.000,00 € überschreiten, eine Wertminderung. Dadurch verändert sich der Vertragsgegenstand der Fahrzeugfinanzierung.

Aufgrund einer Wertminderung des Fahrzeugs infolge eines Unfalls verringert sich der Wert, den das Fahrzeug für die Bank darstellt. Je nach Höhe des Schadens und anderen Faktoren besteht die Möglichkeit, dass die Bank den Kredit kündigt und den ausstehenden Darlehensbetrag sofort einfordert, da das Fahrzeug nicht mehr die vereinbarten Vertragsbedingungen erfüllt.

Wenn es um die Deutung eines Polizeiberichts oder einer Unfallmitteilung bei einem Autounfall geht, gibt es bestimmte Schlüsselelemente, auf die man achten sollte:

  1. Beteiligte Parteien: Der Bericht sollte Informationen über die beteiligten Fahrzeuge und die Personen, die am Unfall beteiligt waren, enthalten. Hierzu gehören die Namen der Fahrer, ihre Kontaktinformationen und möglicherweise Zeugenaussagen von Passanten oder anderen betroffenen Personen.
  2. Unfallbeschreibung: Der Bericht sollte eine detaillierte Beschreibung des Unfallgeschehens enthalten, einschließlich des Ortes, der Zeit, der Witterungsbedingungen und der Verkehrssituation. Es ist wichtig, den genauen Ablauf des Unfalls zu verstehen, um mögliche Ursachen und Verantwortlichkeiten zu ermitteln.
  3. Verletzungen und Schäden: Der Bericht sollte Informationen über eventuelle Verletzungen der Beteiligten und den entstandenen Sachschaden liefern. Hierzu gehören auch medizinische Berichte oder Angaben zu den aufgetretenen Verletzungen sowie Schätzungen der Reparaturkosten für die beschädigten Fahrzeuge.
  4. Zeugenaussagen: Zeugenaussagen können entscheidend sein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren. Der Bericht sollte Informationen über Zeugen enthalten, die den Unfall beobachtet haben, einschließlich ihrer Aussagen und Kontaktdaten. Es ist wichtig, diese Aussagen zu bewerten und mögliche Widersprüche oder Abweichungen zu identifizieren.
  5. Polizeieinschätzung: In einigen Berichten kann die Polizei eine vorläufige Einschätzung zur Schuldfrage abgeben. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Einschätzung nicht endgültig ist und von den weiteren Ermittlungen und Beweisen abhängig sein kann.

Wichtig ist, dass die Sie nicht an erster Position im Polizeibericht geführt sind, denn in diesem Fall wird Ihnen die Unfallverursachung zu Lasten gelegt.

Wenn Ihre Versicherung Sie auffordert, einen Kostenvoranschlag einzureichen, können Sie diesen ganz einfach bei uns erhalten. Bei uns profitieren Sie von verschiedenen Vorteilen: Sie können bequem eigene Fotos machen und müssen in der Regel nicht extra vorbeikommen. Wir stellen Ihnen eine verständliche Foto-Anleitung und nützliche Tipps zur Verfügung. Falls es sich um größere Schäden handelt, können wir (nach Absprache) in die Werkstatt Ihrer Wahl kommen. Häufig haben Werkstätten nur begrenzte Kapazitäten und nicht ausreichend geschultes Personal, um komplexe Kostenvoranschläge zu erstellen. 

Für einen Kostenvoranschlag berechnen wir lediglich den üblichen Satz, den Werkstätten verwenden. Das Argument der Versicherung, dass eine Kostenvoranschlagsrechnung mit der Reparatur verrechnet wird, ist haltlos, da bereits Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags anfallen, die erstattungsfähig sind.

(Bei uns erhalten Sie den Kostenvoranschlag problemlos, direkt abgewickelt mit Ihrer Versicherung – Hand drauf!)

Ein Gutachten zu erhalten war noch nie so einfach:

Anrufen & Termin vereinbaren

Rufen Sie uns einfach an und wir finden gemeinsam einen passenden Termin für Sie.

Wir kommen zu Ihnen

Wir begutachten und protokollieren Ihren Schaden vor Ort.

Wir erstellen Ihr Gutachten

Wir bereiten alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig und professionell vor.

Schadenssumme erhalten

Schadenssumme auszahlen lassen oder ab zur Reparatur - Sie entscheiden!

Termin vereinbaren

Senden Sie uns einfach und bequem eine Terminanfrage über unser Kontaktformular.

Öffnungszeiten

Mo - Fr 08:00 - 18:00
Sa 10:00 - 14:00
So Geschlossen

Direkt anrufen

0202 44 34 37